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Gegenstand des Unternehmens sind die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und beruflich zugelassenen Tätigkeiten gemäß § 33 Steuerberatungsgesetz.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Bert&Daiber sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seit 2005 in Darmstadt. Die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legt den Schwerpunkt liegt auf der Betreuung mittelständischer Unternehmen., Gegenstand der Partnerschaft und die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, Beratung und Vertretung in Steuersachen sowie allgemeine Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 i. V. m. 43a Abs. 4 WPO sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarenden Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, einschließlich der Treuhandtätigkeiten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist jedoch zu allen Geschäften berechtigt, die mit der Anlegung ihres Vermögens in Verbindung stehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Gesellschaften ähnlicher Art zu gründen, sich an ihnen zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen fortführen und errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§34 StBerG). Die Gesellschaft darf keine gewerblichen Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ausüben.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024